Linkhaftung führt zur Verurteilung eines Minderjährigen zur Zahlung von 9.015,38 Euro Schadensersatz und Abmahnkosten

In einer Nichtzulassungsbeschwerde eines Minderjährigen lehnte der Bundesgerichtshof am 03.02.2011 die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten ab und bestätigte damit die Verurteilung durch die Vorinstanzen zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem ein Minderjähriger auf seiner Internetseite einen Link zu einer fremden Internetseite unterhielt, auf der ein urheberrechtlich geschütztes Werk zur Verfügung gestellt wurde. Die Haftung eines Minderjährigen richte sich nach Auffassung des BGH bei der Haftung für Urheberrechtsverletzungen nicht nach den rechtsgeschäftlichen Vorschriften nach §§ 104 ff., weil es sich um deliktisches Verhalten handele.
(BGH 03.02.2011 AZ.: I ZA 17/10).

Fazit: Die Haftung beruht auf § 828 Abs. 3 BGB. Hiernach haftet, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das Urteil schwächt nach unserer Auffassung den Schutz Minderjähriger erheblich und schadet der Informationsgesellschaft. Kinder und Jugendliche werden dadurch „kriminalisiert“ und in den finanziellen Ruin getrieben. Nach diesem Urteil kann man Eltern nur dazu raten ihre Kinder permanent zu überwachen.