Pflichtteil geltend machen

Der Pflichtteilanspruch in Testamenten ist ein sehr komplexes Thema. Hierbei ist eine kompetente Beratung von großer Bedeutung. Auf dieser Seite erhalten Sie viele nützliche Basis-Informationen rund um das Thema Pfilchtteil. Selbstverständlich beraten wir Sie hierzu auch gerne bei einem persönlichen Termin.

Alles rund um den Pflichtteil

Was ist der Pflichtteilsanspruch?

Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen Geldanspruch, den der Pflichtteilsberechtigte gegen die Erben hat. Hintergrund ist, dass der Erblasser zwar die Freiheit hat seine nächstens Angehörigen zu enterben, für enterbte nächste Angehörige sieht das Gesetz jedoch eine Mindesteilhabe am Nachlass vor. Bei dem Recht auf Mindestbeteiligung (Pflichtteil) für Kinder, Ehegatten und Eltern handelt es sich um eines der tragenden Strukturprinzipien des deutschen Erbrechts. Der pflichtteilsberechtigte Angehörige wird jedoch nicht wie ein Erbe beteiligt und hat lediglich einen schuldrechtlichen Geldanspruch, den er geltend machen kann.

Wer ist Pflichtteilsberechtigter?

Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des verstorbenen Erblassers, sowie Ehegatten (§ 2303 BGB) sowie auch gegebenenfalls die Eltern.

Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Der Erblasser hat einen Sohn und keine weiteren Angehörigen und hinterlässt ein Vermögen in Höhe von 100.000 €. Nach dem Tod des Erblassers eröffnet das Nachlassgericht das Testament. Es stellt sich heraus, dass statt dem Sohn das Deutsche Rote Kreuz als Erbe eingesetzt wurde. Der Sohn hat einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50.000 € gegen den Erben.

Wie kann ein Pflichtteilsanspruch durchgesetzt werden?

Ein Pflichtteilsanspruch kann von dem Pflichtteilberechtigten gegenüber dem Erben geltend gemacht werden. Oftmals hat der Pflichtteilsberechtigte das Problem, dass er keine Kenntnis vom Wert des Nachlasses hat und den Anspruch deshalb nicht beziffern kann. Hier sieht das Gesetz einen Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben vor. Gerne beraten wir Sie zum Thema Pflichtteil.

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