Rechtsanwalt für Erbrecht berichtet: Risiken beim Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ)
Europäisches Nachlasszeugnis muss im Zeitpunkt der Eintragung des Erben im Grundbuch noch gültig sein (Entscheidung des Kammergerichts vom 03.09.2019 AZ.: 1 W 161/19)
Will der Erbe im Rechtsverkehr seine Erbenstellung nachweisen, benötigt er laut Erbrecht regelmäßig eine Erbenlegitimation. Viele kennen den deutschen Erbschein, der bei einem Notar oder beim Nachlassgericht beantragt werden kann und in Deutschland regelmäßig als Erbenlegitimation anerkennt wird.
Problematisch wird es jedoch, wenn Nachlasswerte im Ausland vorhanden sind, oder der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.
I. Tipps vom Anwalt bei Nachlasswerten im Ausland
Muss der Erbe seine Legitimation als Erbe im Ausland nachweisen, weil er z.B. ein Grundbuch berichtigen will, oder auf ein ausländisches Nachlasskonto zugreifen möchte, kommt ein Erbe häufig mit dem deutschen Erbschein nicht weiter. Hier sei jedem einmal geraten zu versuchen, mit einem deutschen Erbschein ein Nachlasskonto in Schweden aufzulösen, oder ein Ferienhaus in Italien umzuschreiben. Aus diesem Grund hat der europäische Gesetzgeber mit der Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012 das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, das in den meisten Europäischen Ländern als Erbennachweis anerkannt werden muss. So heißt es in Art. 69 der Verordnung aus dem Bereich Erbrecht:
„Das Zeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.“
Dies hat den Vorteil, dass ein Erbe einen Nachlass mit Vermögen im In- und Ausland mit einer Legitimation abwickeln kann und nicht mehrere kostenintensive Legitimationsverfahen in mehreren Ländern durchlaufen muss.
II. Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Ausland mit Vermögen in Deutschland
Auch wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, ist nach Erbrechtsverordnung das Wohnsitz-Land zuständig und kennt in der Regel keinen deutschen Erbschein. Hier kann der Erbe unter Umständen nur mit Hilfe eines Europäischen Nachlasszeugnisses seine Erbenstellung in Deutschland nachweisen.
III. Nur sehr kurze Gültigkeit des Nachlassszeugnisses
Anders als der deutsche Erbschein, der unbefristet gültig ist, und nur durch die Einziehung durch das Gericht erlischt, wird ein Europäisches Nachlasszeugnis automatisch nach 6 Monaten ungültig und verliert damit seine Leigitimationswirkung. So heißt es in Artikel 70 Abs. 3 der Verordnung:
„Die beglaubigten Abschriften sind für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten gültig, der in der beglaubigten Abschrift jeweils durch ein Ablaufdatum angegeben wird.“
Die sehr kurze Gültigkeit von 6 Monaten ist mindestens unglücklich, da eine Nachlassabwicklung in Deutschland häufig länger als 6 Monate dauert. Insbesondere wenn es noch Auslandsberührung gibt. Denn eine Bank wird regelmäßig trotz Erbenlegitimation erst dann ein Kontoguthaben auskehren, wenn das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt eine erbschaftsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat. Hat die Eintragung eines Erben im Grundbuch als Eigentümer kann häufig länger als 6 Monate dauern.
In dem vom Kammergericht zu entscheidenden Fall hatte der Erbe am 09.11.2018 einen Antrag auf Grundbuchberichtigung auf Grundlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses gestellt, das eine Gültigkeitsdauer bis zum 29.12.2019 hatte. Im Dezember wurde der Erbe aufgefordert, das Europäische Nachlasszeugnis ins Deutsche übersetzen zu lassen, dem der Erbe nachkam. Am 08.01.2019 forderte das Grundbuchamt den Erben auf, ein neues Europäisches Nachlasszeugnis vorzulegen, da es abgelaufen war. Der Erbe hatte somit in dem zu entscheidenden Fall mit einem gültigen Europäischen Nachlasszeugnis die Grundbuchberichtigung beantragt. Aufgrund einer längeren Bearbeitungszeit lief das Europäische Nachlasszeugnis ab. Eine Eintragung konnte dann trotz Gültigkeit bei Antragstellung nicht mehr erfolgen. Das Kammergericht hat die Entscheidung des Berliner Grundbuchamts bestätigt und entschieden:
„Der Nachweis der Bewilligungsbefugnis eines Erben kann durch ein Europäisches Nachlasszeugnis nur durch Vorlage einer von der Ausstellungsbehörde ausgestellten beglaubigten Abschrift des Zeugnisses geführt werden, deren Gültigkeitsfrist im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch noch nicht abgelaufen ist. Das gilt auch bei Ablauf der Gültigkeitsfrist nach Antragstellung beim Grundbuchamt.“
Der Erbe muss somit dafür sorgen, dass die Erbenlegitimation auch zum Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch gültig ist, obwohl er selber keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer des Grundbuchamts hat.
Fazit:
Soweit ein Erbe in Deutschland das Europäischen Nachlasszeugnis als Legitimation nutzt, sollte er sich rechtzeitig um eine Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses kümmern, oder sich gleich bei Antragstellung um eine ausnahmsweise längere Gültigkeitsdauer bemühen. In jedem Fall wird empfohlen, einen Rechtsanwalt, der schwerpunktmäßig im Erbrecht tätig ist, bei Unstimmigkeiten zu konsolidieren.