Testament erstellen in Zeiten von Corona

In außergewöhnlichen Zeiten, beschäftigen sich viele Menschen mit der Endlichkeit ihres Lebens. Aus diesem Anlass machen sich viele darüber Gedanken, was mit ihrem Nachlass geschehen soll.

Dabei ist es ein ureigenes Recht eines jeden, mit einem Testament über den eigenen Nachlass zu verfügen. Vielen ist dabei bekannt, dass sie die Möglichkeit haben bequem von zu Hause ein privatschriftliches Testament zu errichten oder ein öffentliches Testament vor einem amtierenden Notar errichten können.

Die Coronapandemie ist mit Sicherheit eine Ausnahmesituation, in der Quarantänemaßnahmen, Ausgangssperren, der Aufenthalt in Krankenhäusern die Zuhilfenahme eines Notars oder Rechtsanwalts erschweren. Doch auch außerhalb von Pandemien kann ein Testator aufgrund seiner körperlichen Verfassung sich außerstande sehen, ein Testament zu errichten. Der Gesetzgeber hat für derartige Ausnahmefälle, in denen kein Notar aufgesucht werden kann und die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments nicht möglich ist, Vorsorge getroffen. So ist vielen nicht bekannt, dass es neben dem privatschriftlichen Testament und dem notariellen Testament, auch die Möglichkeit der Errichtung von Nottestamenten vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen gibt.

I. Privatschriftliche Testamente und Notarielle Testamente

Ein Testament kann privatschriftlich errichtet werden, § 2247 BGB. Dabei muss der Erblasser sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Das Testament sollte daneben auch Datums- und Ortsangaben enthalten. Ein privatschriftliches Testament kann in amtliche Verwahrung gegeben werden, in dem es beim Amtsgericht hinterlegt wird. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden, da zu Hause verwahrte Testamente nicht immer nach dem Sterbefall gefunden werden.

Daneben kann ein Testament durch Erklärung gegenüber einem Notar errichtet werden. Ein notarielles Testament hat insbesondere den Vorteil, dass die Erben sich bei vielen Angelegenheiten auch ohne einen Erbschein legitimieren können, was Kosten sparen könnte.

Doch es kommt auch vor, dass der Erblasser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage ist ein privatschriftliches Testament zu errichten oder einen Notar persönlich aufzusuchen, z.B. nach einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer staatlich verhängten Ausgangssperre. Auch für derartige Fälle hat der historische Gesetzgeber vorgesorgt und die Möglichkeit zur Errichtung von Nottestamenten geschaffen.

II. Dreizeugen(not)testament

In § 2250 BGB hat der Gesetzgeber geregelt, dass derjenige, „der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, […] das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten“.

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen 2 verschiedenen Ausgangssituationen.

Wer sich aufgrund seines Aufenthaltsortes außerstande sieht einen Notar aufzusuchen, z.B. wegen einer verordneten Quarantäne, kann ein Testament durch Erklärung gegenüber drei Zeugen errichten, § 2250 Abs. 1 (Hinderung aufgrund des Aufenthaltsortes).

Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten, § 2250 Abs. 2 (Hinderung aufgrund naher Todesgefahr).

Das Dreizeugentestament wird durch Erklärung gegenüber den drei Zeugen errichtet. Auch wenn die Errichtung durch mündliche Erklärung gegenüber den drei Zeugen erfolgt, so setzt die Wirksamkeit gemäß § 2250 Abs. 3 zwingend die schriftliche Niederschrift des Erklärten voraus. Die Niederschrift muss dem Erblasser vorgelesen und von diesem genehmigt werden.

Nicht jeder kann Zeuge sein. So sind Ehegatten bestimmte Verwandte wie Kinder oder Eltern sowie Lebenspartner keine geeigneten Zeugen.

Ein Dreizeugentestament ist danach immer in Betracht zu ziehen, wenn
Der Erblasser aufgrund einer Absperrung seinen Ort nicht verlassen kann, oder
Eine nahe Todesgefahr besteht

Der mündlich erklärte Wille muss schriftliche niedergeschrieben werden, und dem Erblasser vorgelesen und von diesem genehmigt werden.

Bei der Wahl der Zeugen sollte darauf geachtet werden, dass diese nicht gesetzlich als Zeugen ausgeschlossen sind, z.B. aufgrund des Verwandtschaftsgrades.

III. Nottestament vor Bürgermeister

Neben dem Dreizeugentestament gibt es auch das Nottestament vor dem 
Bürgermeister. Im Gesetz heißt es,

„Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.“ § 2249 Abs. 1 BGB

Vor allem für den ländlichen Bereich, wo das Aufsuchen eines Notars schwierig werden kann, kommt dem Nottestament vor dem Bürgermeister besondere Bedeutung zu. Auch die Anordnung einer Ausgangssperre, kann es schwierig machen, einen Notar aufzusuchen.

Der Bürgermeister tritt hier an die Stelle des Notars. Das Bürgermeistertestament ist folglich ein öffentliches Testament, das dem notariellen Testament gleichgestellt ist.
Das Nottestament ist immer dann in Betracht zu ziehen, wenn das Aufsuchen eines Notars aufgrund einer „örtlichen Absperrung“ oder wegen naher Todesgefahr nicht in Betracht kommt.

Fazit:

Es gibt Ausnahmesituationen in denen die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments aufgrund der eigenen gesundheitlichen Situation nicht mehr möglich ist. Auch das Aufsuchen eines Notars kann aufgrund von Quarantänemaßnahmen und Ausgangssperren schwierig sein. Der Besuch eines Notars auf einer Intensivstation wird nicht immer zu bewerkstelligen sein. Gerade in solchen und vergleichbaren Ausnahmesituationen sollte an die Möglichkeit der Errichtung eines Nottestaments gedacht werden. Dabei dürfte insbesondere dem Dreizeugentestament größere Bedeutung in der Praxis zukommen.

Auch wenn das persönliche Beratungsgespräch aufgrund von Coronamaßnahmen erschwert wird, so ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung – auch in Zeiten von Corona – weiterhin gewährleistet. Denn die anwaltliche Beratung kann telefonisch, per Videotelefonie oder auch per E-Mail erfolgen.