TMG – Verstoß gegen die rechtlichen Bedingungen für das Telemediengesetz
Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei fehlender Angabe des Vertretungsberechtigten
Unternehmen, die als juristische Personen auf dem Markt auftreten, sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr 1 TMG dazu verpflichtet in Telemedien auch den Vertretungsberechtigten anzugeben. Gerade dieser Umstand wird oftmals zum Gegenstand einer Abmahnung genommen. Das Kammergericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung vom 21.09.2012 (5 W 204/12) einen Beschluss des Landgerichts im Ergebnis bestätigt. Dieses hatte in der fehlenden Angabe des Vertretungsberechtigten bei einer französischen Kapitalgesellschaft zwar einen Verstoß gegen die Informationspflichten der § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB gesehen, aber einen Bagatellfall angenommen. Ob es sich um einen Bagatellfall handelte war für das Kammergericht nicht erheblich. Dieses hatte vielmehr in dem Verstoß schon keine Unlauterkeit i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG gesehen, weil es „an einer Grundlage im Unionsrecht fehle“. Darüber hinaus stellte das Kammergericht fest:
„In dem unvollständigen Impressum liegt auch keine unlautere Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a UWG. Die vorenthaltene Information über einen Vertretungsberechtigten der juristischen Person ist nicht wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. „
Fazit:
Das Urteil des Kammergerichts ist zu begrüßen, weil es darauf abstellt, ob der Verbraucherschutz tatsächlich einen Unterlassungsanspruch gebietet, oder, ob sachfremde Motive, wie etwa Kosteninteressen im Vordergrund stehen.