Wenn keine Regelung der Erbfolge angegeben ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft

Was passiert nach meinem Tod mit meinem Vermögen?

Das BGB enthält in § 1922 BGB das Prinzip der Universalsukzession. Das Vermögen des Erblassers geht automatisch auf die Erben als Ganzes über.

Wer sind meine Erben?

Wenn der Erblasser keine Regelung zu der Erbfolge getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Verwandtenerbrecht und dem Ehegattenerbrecht. Das Verwandtenerbrecht richtet sich nach Ordnungen. Gesetzliche Erben 1. Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Nach der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und dessen Kinder berufen. Dabei schließt die 1. Ordnung Erben der 2. Ordnung aus.

Beispiel:

Der Erblasser verstirbt und hinterlässt 2 Kinder und Geschwister sowie Eltern. Dann sind die beiden Kinder Alleinerben. Geschwister und Eltern erben nicht, da sie von den Kindern als Erben der 1. Ordnung verdrängt werden. Neben dem Verwandtenerbrecht kommt das Erbrecht der Ehegatten zur Anwendung. Die Erbquote des überlebenden Ehegatten hängt von 2 Faktoren ab. Zum einen kommt es auf die Ordnung der daneben erbenden Verwandten und dem Güterstand der Ehegatten an. Ein Ehegatte erbt neben Verwandten der 1. Ordnung zunächst 1/4 und neben Erben der 2. Ordnung 1/2. Diese Quote erhöht sich jedoch um ein weiteres 1/4, wenn der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand lebte. Der überlebende Ehegatte erhält dann 1/2 neben Erben der 1. Ordnung (Kinder) und 3/4 des Nachlasses neben Erben der 2. Ordnung (Eltern).

Gerne helfen wir Ihnen dabei, die gesetzliche Erbfolge in Ihrem Fall festzustellen.