Stufenklage hemmt auch Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 31.10.2018 AZ.: IV ZR 313/17 entschieden, dass im Rahmen einer Stufenklage eines Pflichtteilsberechtigten der Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gehemmt wird.
Ist ein Pflichtteilsberechtigter enterbt worden, so hat er Anspruch auf seinen Pflichtteil. Um diesen jedoch beziffern zu können, muss er zunächst Kenntnis vom Wert des Nachlasses haben. Hierzu hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Auskunft gegen den Erben. Wenn dieser dem Auskunftsverlangen nicht nachkommt, kann der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft und anschließend Zahlung verlangen. Die Auskunft kann zunächst durch ein „einfaches“ Nachlassverzeichnis durch den Erben erfüllt werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann jedoch auch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses bestehen. Verlangt der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen der Stufenklage zunächst nur die Auskunft durch Vorlage eines einfachen Nachlassverzeichnisses, kann er auch nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.
Fazit: Solange der Pflichtteilsanspruch durch eine Stufenklage gehemmt ist, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Auskunft gegen den Erben. Daher ist es konsequent, dass das Informationsinteresse bis zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses fortbestehen kann.