Vorsicht bei Regelung der Erbfolge für den Fall des gleichzeitigen Versterbens

BGH Entscheidung vom 19.06.2019 AZ.: IV ZB 30/18

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte ein kinderloses Ehepaar zunächst ein Berliner Testament errichtet. D.h. die Eheleute hatten sich zunächst wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und einen Dritten zum Schlusserben.

Einige Zeit später wollten die Eheleute noch den Fall regeln, dass beide z.B. aufgrund eines Autounfalls zeitgleich oder zeitnah versterben sollten. Aus diesem Grund fügten sie dem Testament den folgenden Text an:

„Für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens ergänzen wir unser Testament wie folgt: Das Erbteil soll gleichmäßig unter unseren Neffen bzw. Nichte [es folgen die Namen der Beteiligten zu 2 bis 5] aufgeteilt werden.“

Dies hat bei größeren Erbschaften meist den Vorteil, dass nicht mehrere Erbfälle, sondern nur ein Erbfall vorliegt und daher auch nicht die Erbschaftssteuer mehrfach anfällt.

In diesem Fall starben die Eheleute jedoch nicht gleichzeitig, sondern in einem erheblichen zeitlichen Abstand zueinander. Nach dem Tod des Längstlebenden entstand Streit darüber, ob die Beteiligten zu 2 bis 5 Erben geworden sind, was der BGH ablehnend entschied. Die obige Formulierung weist aus diesem Grund einige Risiken auf, wie die Entscheidung des BGH zeigt. Denn entsprechend dem Wortlaut kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten zu 2 bis 5 Schlusserben des Längstlebenden geworden sind. Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, dass die Testamentsergänzung eine Erbeinsetzung lediglich für den Fall des gleichzeitigen Ablebens bestimme. Aufgrund der gewählten Formulierung handelt es sich um eine bedingte Erbeinsetzung. Denn die im Testament benannten erben nur dann, wenn die Eheleute gleichzeitig oder zumindest im engen zeitlichen Abstand zueinander versterben. Diese Bedingung war vorliegend jedoch nicht eingetreten. Im Hinblick auf die Frage, ob die Eheleute mit ihren letztwilligen Verfügungen auch eine Regelung für den Fall hätten treffen wollen, dass sie im zeitlichen Abstand versterben, seien die Testamente daher auslegungsbedürftig.

Obwohl die im Testament benannten Erben mehre Nachweise erbringen konnten, dass die Eheleute mit dem Zusatz zu dem Testament die Beteiligten zu 2 bis 5 tatsächlich als Schlusserben einsetzen wollten, und diese damit in jedem Fall – d.H. unabhängig vom Zeitpunkt des Versterbens der Eheluete – Erben werden sollten, reichte der Erblasserwille vorliegend nicht aus.

Den streng formalistische deutsche Erbrecht erfordert gemäß § 2247 BGB, dass ein Testament eigenhändig verfasst wird. Der Erblasserwille kann nachher im Erbscheinsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn dieser zumindest in dem Wortlaut des Testaments angedeutet ist. Auch der Umstand, dass die Beteiligten mit den Erblassern verwandt waren, hilft nicht über den Umstand hinweg, dass im Testament nicht angedeutet wird, dass diese in jedem Fall auch bei Nichteintritt der Bedingung als Schlusserben berufen sind.

Fazit:

Bei der Verwendung der Gleichzeitigkeitsklausel in einem gemeinschaftlichen Testament ist Vorsicht geboten. Die Gleichzeitigkeitsklausel regelt zunächst nur die Erbfolge für den Fall des gleichzeitigen oder zeitnahen Versterbens. Es sollte in dem Testament ausdrücklich bestimmt werden, wer unabhängig vom Zeitpunkt des Versterbens Schlusserbe der Eheleute werden soll.

Bei der Errichtung eines Testaments, ist die Einholung einer fachkundigen Beratung eines Rechtsanwalts oder Notars zu empfehlen. Denn es liegt im Interesse der Testatoren, dass ihr Testament möglichst auch ihrem (letzten) Willen entspricht.