Erbschein erforderlich trotz notariellen Testaments (OLG Naumburg Urt. vom 12.12.2018 (AZ.: 12 Wx 59/18)

Auch bei Errichtung eines notariellen Testaments kann in Ausnahmefällen die Beantragung eines kostenintensiven Erbscheins erforderlich werden, um einen Erben als neuen Eigentümer im Grundbuch eintragen zu lassen. Dies hat das OLG Naumburg in einem aktuellen Urteil entschieden.

Ein Argument für die Errichtung eines notariellen Testaments gemäß § 2232 BGB statt eines privatschriftlichen Testaments kann gerade die Kostenersparnis sein, da es mit einem notariellen Testaments grundsätzliches keines Erbscheins mehr bedarf, um ein Grundbuch zu berichtigen. Dies hat zum einen den Vorteil, dass die Kosten „der Nachlassregelung“ teilweise schon vom Erblasser erbrecht wurde. Zudem wurden die Kosten für das notarielle Testament nach dem Vermögen zum Zeitpunkt der Errichtung berechnet, das häufig niedriger ist als das Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Gemäß § 29 GBO soll eine Eintragung „nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.“ Bei einem notariellen Testament handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 29, 35 Abs. 1 S. 2 GBO, das als Nachweis der Berechtigung des Erben grundsätzlich geeignet ist. Erforderlich ist jedoch, dass sich aus dem notariellen Testament nicht nur eindeutig die Erbfolge ergibt, sondern, dass sämtliche Voraussetzungen für den Eintritt der Erbfolge ebenfalls in der strengen Form des § 29 GBO vorliegen. Diese Voraussetzungen lagen in einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12.12.2018 (AZ.: 12 Wx 59/18) nach Ansicht des Gerichts nicht vor, weil aufgrund einer Scheidungsklausel „eine Lücke im urkundlichen Nachweis“ gegeben war. In dem zu entscheidenden Fall hatten Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet und die folgende Klausel aufgenommen:

„Wird unsere Ehe geschieden oder aufgehoben oder hat der Überlebende zum Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden Scheidungs- oder Aufhebungsklage eingereicht, ist diese Verfügung unwirksam.“

Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsklausel, denn der Ehegatte soll kein Erbe sein, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Scheidung bei Gericht beantragt worden war. Das zuständige Grundbuchamt verweigerte einen Antrag auf Eigentumsumschreibung, und verlangte einen Nachweis in der Form des § 29 GBO, dass kein Scheidungsverfahren anhängig war. Zu Recht wie das OLG Naumburg entschied: „Nach dieser Verwirkungsklausel hängt das Erbrecht der Beteiligten zu 1. Als Überlebende der beiden testierenden Ehegatten davon ab, dass sie vor dem Tod ihres Ehemannes keinen Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrag gestellt hat.“

Die Erbfolge war somit nicht eindeutig durch Vorlage des eröffneten notariellen Testaments nachgewiesen, da sie ja schließlich von einer Bedingung – dass kein Scheidungsantrag eingereicht wurde – abhing. Der Erbe musste somit in öffentlicher Form nach § 29 GBO eine Negativtatsache – also das eine Tatsache nicht vorliegt – beweisen. Dies geht nach Auffassung des OLG Naumburg durch Vorlage: eines Erbscheins, einer einer eidesstattlichen Versicherung oder sogar einer Bestätigung des zuständigen Familiengerichts, dass ein Scheidungsverfahren nicht anhängig war.

Fazit:

Durch die Errichtung eines notariellen Testaments können sich Erben oftmals die Kosten verbunden mit einem Erbschein ersparen, wenn das notarielle Testament den Anforderungen der §§ 29, 35 GBO entspricht. Die Berechtigung des Erben muss sich eindeutig aus der Urkunde ergeben und darf nicht von ungewissen Bedingungen abhängen. Im Zweifel sollten Sie sich von einem spezialisierten Anwalt oder Notar beraten lassen.