Neues Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Jahrhundert Reform für die GbR

Das MoPeG hat sich bereits seit einigen Jahren mit zahlreichen Änderungen für die GbR angekündigt. Nun ist es soweit und das MoPeG tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Für die GbR ist es eine Jahrhundertreform. Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist seit vielen Jahren in Rechtsprechung und Rechtsverkehr anerkannt und genießt eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz.

Mit Inkrafttreten des MoPeG unterscheidet das Gesetz künftig zwischen 3 Erscheinungsformen der Gesellschaft. Die nicht rechtsfähige, die rechtsfähige und die im Handelsregister eingetragene GbR (eGbR). Lediglich für die GbR mit Grundbesitz ergeben sich durch das MoPeG wesentliche Änderungen. Neu geregelt wird auch das Verhältnis der Gesellschafter untereinander – zum Beispiel im Bereich Erbrecht.

Abschied vom Gesamthandsprinzip

Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit hat sich der Gesetzgeber vom Gesamthandsprinzip verabschiedet. Das Vermögen der GbR steht damit allein der Gesellschaft und nicht auch den Gesellschaftern zu. Ein Vollstreckungstitel muss daher zukünftig insbesondere auf die Gesellschaft und nicht (auch) auf die Gesellschafter lauten.

Änderungen bei der Immobilien-GbR

Ab dem 01.01.2024 muss eine GbR, die eingetragene Rechte (wie z.B. Grundstücke) erwerben oder veräußern will, in einem eigens für die GbR eingerichteten Gesellschaftsregister eingetragen sein (Voreintragungserfordernis). Mit der Eintragung ist die GbR verpflichtet, den Zusatz eGbR zu führen. Vor der Eintragung in das Register ist z.B. die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der GbR nicht möglich. Dies schafft Rechtssicherheit, da die Gesellschafter und die Vertretungsbefugnisse in einem öffentlichen Register einsehbar sind. In der Vergangenheit war im Rechtsverkehr oft unklar, wer Gesellschafter ist, ob die GbR überhaupt noch besteht und wer vertretungsberechtigt ist.

 

Steuerliche Folgen

Die §§ 5, 6 und 7 GrEStG sehen umfangreiche Privilegierungen bei der Grunderwerbsteuer vor. So ist z.B. die Übertragung eines Grundstücks auf eine GbR bei unveränderter Beteiligungsquote steuerlich privilegiert. Gleiches gilt für die Auflösung einer GbR. Da sich die Privilegierungstatbestände der §§ 5, 6 und 7 ausschließlich auf Personengesellschaften beziehen, laufen diese ab dem 01.01.2024 leer, sofern der Gesetzgeber hier keine Abhilfe schafft. Die Änderungen könnten auch Auswirkungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer haben. Bei der Schenkung einer GbR gelten für Zwecke der Besteuerung die Gesellschafter als Schenker bzw. Beschenkte. 13 Abs. 1 Nr. 4a, b ErbStG sieht Steuerbefreiungen für den Erwerb des Familienheims für Ehegatten und Kinder vor.

Bisher war davon auszugehen, dass auch die Auflösung einer Grundstücks-GbR zu einem steuerfreien Erwerb führen kann. Auch hier ist noch nicht abschließend geklärt, ob sich durch die Aufgabe des Gesamthandsprinzips eine Änderung ergibt. Hier beabsichtigt der Gesetzgeber im Rahmen des Wachstumschancengesetzes im Erbschaftsteuergesetz klarzustellen, dass für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin von einer Gesamthand auszugehen ist. Wann diese Klarstellungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz tatsächlich verabschiedet werden, ist derzeit noch ungewiss. Da sich das Wachstumschancengesetz derzeit im Vermittlungsausschuss befindet, wird das Verfahren voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr abgeschlossen werden.

 

Erbrecht

Durch die gesetzliche Regelung der Rechtsfähigkeit und die Abkehr vom Gesamthandsprinzip ergeben sich weitere Änderungen. Dies hat auch Auswirkungen im Erbrecht. Bis zum 01.01.2024 gilt, dass die GbR beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. Neu ist, dass der Tod eines Gesellschafters einer rechtsfähigen GbR nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft führt, sondern lediglich zum Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters. Der frei werdende Gesellschaftsanteil des Verstorbenen fällt nicht in den Nachlass, sondern wächst den übrigen Gesellschaftern zu. Der Abfindungsanspruch fällt jedoch in den Nachlass.

 

Sonstiges

Bei der Geschäftsführung bleibt es beim Grundsatz der Gesamtvertretung. Einzelvertretung ist jedoch möglich. Die Einräumung von Vorkaufsrechten an Geschäftsanteilen ist möglich. Es besteht die Pflicht zur Erteilung von Registervollmacht. Es besteht die Möglichkeit, in der Satzung Regelungen für die Gesellschafterversammlung zu treffen (z.B. Mehrheitsklauseln).

Ein Kaufvertrag kann Risiken birgen: Holen Sie sich von einem fachkundigen Anwalt Unterstützung.

Für wen besteht Handlungsbedarf?

Soweit es sich um eine Immobilien-GbR handelt, sollte die Eintragung in das Handelsregister rechtzeitig beantragt werden. Denn spätestens wenn die GbR ein Grundstück erwerben oder veräußern will, muss sie im Register eingetragen sein. Dabei ist zu beachten, dass die Eintragung in das Register einige Zeit in Anspruch nimmt und die Beurkundung eines Kaufvertrages vor der Eintragung risikobehaftet ist.

Auch wenn für bestehende Immobilien-GbRs keine unmittelbare Eintragungspflicht besteht, sollte mit der Eintragung nicht gewartet werden, bis ein konkretes Immobiliengeschäft bevorsteht.Die Gesellschafter sollten das MoPeG auch zum Anlass nehmen, das Verhältnis der Gesellschafter untereinander im Rahmen des Gesellschaftsvertrages zu regeln. Insbesondere sollte überlegt werden, welche Rechtsfolgen nach dem Tod eines Gesellschafters eintreten sollen.

 

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