Ihr Anwalt für Schwedisches Erbrecht

Das Schwedische Erbrecht und das Deutsche Erbrecht weisen viele Gemeinsamkeiten auf. Gleichzeitig gibt es jedoch einige entscheidende Unterschiede, die es zu beachten gilt. Dies betrifft insbesondere das Verfahren der Nachlassabwicklung, sowie Besonderheiten bei verheirateten Erblassern.

Schwedisches Erbrecht: Wichtiges über Pflichtteil & Testamente in Schweden

Bouppteckning (Das Schwedische Nachlassverzeichnis)

Wenn eine Person mit gewöhnlichem Aufnethalt in Schweden stirbt, sind die Erben nach schwedischem Recht verpflichtet, eine Liste der Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen zu erstellen, eine sogenannte „Bouppteckning“ (Nachlassverzeichnis). Die Errichtung des Nachlassverzeichnisses folgt in Schweden strengen formalistischen Regeln und dient als Grundlage für die spätere Abwicklung des Nachlasses. Die Erben sind verpflichtet spätestens 3 Monate nach dem Tod des Erblassers das Nachlassverzeichnis zu errichten. Dabei müssen sämtliche Beteiligte mindestens 2 Wochen vor dem Errichtungstermin geladen werden.

Dem Nachlassverzeichnis kommt in Schweden eine zentrale Bedeutung bei der Nachlassabwicklung zu, da es die Erben im Rechtsverkehr legitimiert. So können die Erben beispielsweise mit Hilfe des registrierten Nachlassverzeichnisses Grundbücher berichtigen und erhalten Zugriff auf die Konten des Erblassers. Die Wirkungen des schwedischen Nachlassverzeichnisses sind denen eines Deutschen Erbscheins vergleichbar.

Erbengemeinschaft

Die Erben des Verstorbenen bilden – wie auch im Deutschen Recht – eine Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft) und können daher nur gemeinsam über den Nachlass verfügen.

Güterstand und Nachlassabwicklung

Wenn der Verstorbene verheiratet war und die Ehegatten Vermögen hatten, dass nicht lediglich individuelles Eigentum war, sondern im gemeinschaftlichen Eigentum (giftorättsgods) stand, findet eine sogenannte „Bodeling“ statt. D.h. es wird im Nachlassverzeichnis der Güterstand beendet und entsprechend der Eigentumsverhältnisse aufgeteilt. Wenn die Aufteilung des Nachlasses abgeschlossen und die Schulden des Schuldners beglichen sind, kann der Nachlass zwischen den Erben aufgeteilt werden.

Wer erbt nach Schwedischem Recht?

Die Erbfolge ist in Schweden im Ärvdabalk (1958:637) geregelt. Nach dem Schwedischen Erbrecht hängt die Erbfolge davon ab, ob der Erblasser verheiratet war, und ob es gemeinsame Kinder oder Kinder aus einer früheren Ehe gibt.

Bei verheirateten Ehegatten ohne Kinder oder mit gemeinsamen Kindern entspricht die Erbfolge der des in Deutschland als „Berliner Testament“ bekannten Erbfolgeregelung. D.h. der überlebende Ehepartner erbt zunächst als Alleinerbe. Gemeinsame Kinder erben erst nach dem Tod des Letztversterbenden. In Deutschland gelten die Erbfolgereglungen nur, wenn die Eheleute ein Berliner Testament errichtet haben. In Schweden entspricht das Berlin Testament der gesetzlichen Erbfolge. Der längerlebende Ehegatte darf nach dem Tod des Erstversterbende über den Nachlass frei und beliebig verfügen, d.h. er darf den Nachlass (vollständig) verbrauchen. Es steht dem längerlebenden Ehegatten jedoch nicht mehr frei, über den Nachlass im Wege einer letztwilligen Verfügung zu verfügen. Hinsichtlich der feststehenden Schlusserbfolge ist eine wechselbezügliche Bindung (ähnlich dem Berliner Testament) eingetreten. Handelt es sich bei den Kindern jedoch um ausschließliche Kinder des Erblassers, die nicht mit dem länger lebenden Ehegatten verwandt sind, so erhalten diese ihren Erbteil unverzüglich.

Bei unverheirateten Erblassern entspricht die Erbfolge in Schweden dem des Deutschen Erbrechts. Auch in Schweden richtet sich die Erbfolge nach Ordnungen und Stämmen. Sind Abkömmlinge vorhanden, sind diese als erstes als Erben berufen. Nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers. Sind die Eltern des Erblassers bereits verstorben, erben die Geschwister des Erblassers, oder die Abkömmlinge der Geschwister.

Pflichtteil

Auch das Schwedische Erbrecht wie das Deutsche Erbrecht kennt ein Pflichtteilsrecht (Laglott). Es handelt sich dabei um eine Mindestpartizipation an dem Nachlass, die einem Pflichtteilsberechtigten selbst bei Ausschluss aus der Erbfolge verbleiben muss. Auch in Schweden entspricht der Pflichtteil der Höhe nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Testamente

In Schweden besteht Testierfreiheit. Seine Grenzen findet die Testierfreiheit wie in Deutschland unter anderem im Pflichtteilsrecht. Bei den Formvorschriften unterscheidet sich das Deutsche Erbrecht erheblich von dem Schwedischen Erbrecht. In Deutschland kann ein Testament eigenhändig errichtet werden (Privatschriftliches Testament). In Schweden bedarf das Testament der Form des „Zeugentestaments“. D.h. zwei Zeugen müssen nach dem Testierenden als Zeugen das Testament unterschreiben.