Wann muss das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker ernennen
Wenn ein zunächst berufener Testamentsvollstrecker die Testamentsvollstreckung nicht annimmt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Nachlassgericht ersucht wurde einen Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen. Wenn eine ausdrückliche Regelung im Testament fehlt, kann in dem Testament auch ein stillschweigendes Ersuchen vorliegen. So hat geht das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in einer Entscheidung vom 04.07.2018 AZ.: 2 W 32/18 von einem stillschweigendes Ersuchen des Erblassers an das Nachlassgericht bei Wegfall des ausgewählten Testamentsvollstreckers eine Ersatzperson zu bestellen, aus, wenn es dem Erblasser bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung weniger um die ausgewählte Person als vielmehr um sein Interesse an einer ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung ging.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Erblasserin eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet und einen Sohn zum Testamentsvollstrecker ernannt. Dieser wurde jedoch wieder gemäß § 2227 BGB entlassen, weil er höhere Geldbeträge abgehoben hatte. Das erstinstanzliche Gericht urteilte, dass aus der Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung durch die Erblasserin zwingend folge, dass die Erbengemeinschaft durch einen Testamentsvollstrecker vertreten werden müsse. Diese Rechtsauffassung wurde jetzt vom OLG Hamburg bestätigt.
Fazit: Grundsätzlich kann die Auslegung eines Testaments ergeben, dass ein stillschweigendes Ersuchen an das Nachlassgericht zur Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers dem Erblasserwillen entspricht. Besser ist es jedoch bereits zu Lebzeiten die Frage einer Ersatztestamentsvollstreckung im Testament zu regeln.