Die häufigste Frage an einen Anwalt für Erbrecht: Brauche ich ein Testament?
Gerade in Corona-Zeiten stellen sich viele Menschen existentielle Fragen und beschäftigen sich mit der eigenen Sterblichkeit. Häufig bekomme ich von Mandanten die Frage:
„Ist es sinnvoll/empfehlenswert ein Testament zu erstellen?“
Diese Frage lässt sich nicht so pauschal beantworten, sondern hängt von dem individuellen Einzelfall ab. Es ist zumindest sinnvoll und notwendig sich frühzeitig Gedanken über ein Testament zu machen.
In Zeiten erhöhter Ansteckungsgefahr und staatlich angeordneter Ausgangsbeschränkungen biete ich Ihnen allgemeine Informationen zum Erbrecht und Tipps zur Testamentsgestaltung auf dieser Webseite. Unten finden Sie auch einen Link zu einem Tool (Lawtap), mit dem Sie sich – auch ohne anwaltliche Beratung – kostenlos einen eigenen Testamentsentwurf für ein privatschriftliches Testament online erstellen können. Sollten Sie darüber hinaus eine anwaltliche Beratung benötigen, kann diese auch telefonisch, per E-Mail oder Videotelefonie erfolgen. Nutzen Sie auch gerne das Kontaktformular dieser Webseite.
Jeder hat das Recht, mit Hilfe eines Testaments die eigene Vermögensnachfolge zu regeln. Ein Testament ist immer dann erforderlich, wenn ich von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will, oder bestimmte Vorstellungen habe, wie die eigenen Nachlassgegenstände verteilt werden sollen. Jeder, der mit dem Gedanken spielt ein Testament zu erstellen, sollte sich zunächst mit der gesetzlichen Erbfolge befassen, bevor er ein Testament errichtet. Eine nicht abschließende Auflistung von Sachverhalten, in denen ein Testament sinnvoll ist, finden sie hier.
Das Erbrecht in Deutschland unterscheidet nach dem Grad der Verwandtschaft. Dabei schließt z.B. ein Verwandter 1. Ordnung einen Verwandten 2. Ordnung (da eine entferntere Ordnung) von der Erbfolge aus.
Lawtap Testament Generator:
Die Beteiligung folgt daher nach der verwandtschaftlichen Nähe:
1. Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) Erben sind Abkömmlinge des Erblassers
2. Ordnung (§ 1925 Abs. 1 BGB) Erben sind Eltern des Erblassers und Abkömmlinge
3. Ordnung (§ 1926 Abs. 1 BGB) Erben sind Großeltern und deren Abkömmlinge
4. Ordnung ( § 1928 Abs. 1 BGB) Erben sind Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
5. Ordnung ( § 1929 Abs. 1 BGB) Erben sind entferntere Verwandte und Abkömmlinge
Daneben gibt es das Erbrecht des Ehepartners. Gemäß § 1931 richtet sich die Höhe der Erbquote des Ehepartners danach, ob dieser neben Erben der. 1. Ordnung oder neben Erben entfernterer Ordnungen erbt. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich das Erbrecht gegebenenfalls um ein weites ¼ (§ 1371 BGB).
Beispiel: Die Ehepartner lebten im gesetzlichen Güterstand mit 2 Kindern.
Die Erbfolge sieht wie folgt aus:
Ehegatte = ¼ + ¼ = ½
Kinder = je ¼
Viele übersehen auch den § 1931 Abs. 4. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.
Beispiel: Die Ehepartner lebten im Güterstand der Gütertrennung mit 2 Kindern.
Grundsätzlich gilt:
Ehegatte = ¼
Kinder = je 3/8
Wegen § 1931 Abs. 4 erhöht sich jedoch die Erbquote des Ehepartners
Ehegatte = 1/3
Kinder = je 1/3
Die Errichtung eines Testaments sollte gut durchdacht sein und kann eine Vielzahl von Fragestellungen aufwerfen. Soll beispielsweise der Ehepartner versorgt werden und die Kinder oder ein Dritter erst zu einem späteren Zeitpunkt erben. Soll nur die Nutzung einer gemeinsamen Immobilie geregelt werden. Spielen erbschaftsteuerliche Aspekte eine Rolle. Soll späterer Streit unter den Erben vermieden werden. In diesen Fällen ist eine anwaltliche oder notarielle Beratung oftmals sinnvoll.
In einfach gelagerten Fällen können Sie auch unser Tool zur Erstellung eines Entwurfs für ein privatschriftliches Testament auf der Webseite www.lawtap.de nutzen. Über den Testamentgenerator können Sie sich ganz einfach ein Testament online erstellen. Selbstverständlich kann der Generator keine Beratungsleistung erbringen, und insbesondere keine anwaltliche Dienstleistung ersetzen, sondern nur eine Formulierungshilfe für sehr einfach gelagerte Fälle und Sachverhalte darstellen. Wichtig ist insbesondere, dass der Testamentsentwurf eigenhändigt abgeschrieben und unterschrieben wird, da ein Testament ansonsten nicht formwirksam ist.
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