Testament erstellen

Auf dieser Seite erfahren Sie, wann es sinnvoll ist ein Testament durch einen Anwalt oder Notar erstellen zu lassen. Zudem finden Sie einige Beispiele zum besseren Verständnis der Erbfolge und wissenswerte Artikel zur aktuellen Rechtssprechung.

Die häufigste Frage an einen Anwalt für Erbrecht: Brauche ich ein Testament?

„Ist es sinnvoll ein Testament zu erstellen?“

Eine pauschale Antwort gibt es darauf nicht – denn das hängt immer vom individuellen Fall ab. Was sich jedoch klar sagen lässt: Es lohnt sich, frühzeitig darüber nachzudenken. Jeder hat das Recht, mit einem Testament die eigene Vermögensnachfolge selbst zu gestalten. Notwendig wird ein Testament immer dann, wenn Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchten oder konkrete Vorstellungen haben, wie Ihr Nachlass verteilt werden soll.

Wer mit dem Gedanken spielt, ein Testament zu errichten, sollte sich zunächst mit der gesetzlichen Erbfolge vertraut machen. Das deutsche Erbrecht richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Verwandte näherer Ordnung schließen Verwandte entfernterer Ordnung von der Erbfolge aus – so verdrängt beispielsweise ein Verwandter 1. Ordnung einen Verwandten 2. Ordnung vollständig. Eine nicht abschließende Auflistung von Sachverhalten, in denen ein Testament sinnvoll ist, finden sie hier.

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Beispiele zum besseren Verständnis der Erbfolge

Die Beteiligung folgt nach der verwandtschaftlichen Nähe:

1. Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) Erben sind Abkömmlinge des Erblassers
2. Ordnung (§ 1925 Abs. 1 BGB) Erben sind Eltern des Erblassers und Abkömmlinge
3. Ordnung (§ 1926 Abs. 1 BGB) Erben sind Großeltern und deren Abkömmlinge
4. Ordnung ( § 1928 Abs. 1 BGB) Erben sind Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
5. Ordnung ( § 1929 Abs. 1 BGB) Erben sind entferntere Verwandte und Abkömmlinge

Daneben gibt es das Erbrecht des Ehepartners. Gemäß § 1931 richtet sich die Höhe der Erbquote des Ehepartners danach, ob dieser neben Erben der. 1. Ordnung oder neben Erben entfernterer Ordnungen erbt. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich das Erbrecht gegebenenfalls um ein weites ¼ (§ 1371 BGB).

Beispiel: Die Ehepartner lebten im gesetzlichen Güterstand mit 2 Kindern.

Die Erbfolge sieht wie folgt aus:

Ehegatte = ¼ + ¼ = ½
Kinder = je ¼

Viele übersehen auch den § 1931 Abs. 4. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.

Beispiel: Die Ehepartner lebten im Güterstand der Gütertrennung mit 2 Kindern.

Grundsätzlich gilt:

Ehegatte = ¼
Kinder = je 3/8
Wegen § 1931 Abs. 4 erhöht sich jedoch die Erbquote des Ehepartners
Ehegatte = 1/3
Kinder = je 1/3

Die Errichtung eines Testaments sollte gut durchdacht sein und kann eine Vielzahl von Fragestellungen aufwerfen. Soll beispielsweise der Ehepartner versorgt werden und die Kinder oder ein Dritter erst zu einem späteren Zeitpunkt erben. Soll nur die Nutzung einer gemeinsamen Immobilie geregelt werden. Spielen erbschaftsteuerliche Aspekte eine Rolle. Soll späterer Streit unter den Erben vermieden werden. In diesen Fällen ist eine anwaltliche oder notarielle Beratung oftmals sinnvoll.

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