Unsere Leistungen im Erbrecht

Egal ob es um die Planung des eigenen Nachlasses, die Erbauseinandersetzung, den Pflichtteil oder die Vertretung im Erbscheins- oder Erbrechtsprozess geht. Hierbei beraten wir Privatpersonen genau wie Unternehmen oder Vereine und vertreten Ihre Interessen zielgerichtet mit vollem Einsatz.

Alles rund ums Erbrecht

Erbrecht: Über die Erbauseinandersetzung, den Pflichtteil uvm.

Die Vermögensnachfolge ist eine Aufgabe, die bereits zu Lebzeiten beginnt. So kann eine frühzeitige und zielgerichtete Planung der Vermeidung späterer Erbstreitigkeiten, der Steueroptimierung sowie der Absicherung von Angehörigen dienen. Gerne beraten wir Sie mit unserer Expertise über Ihre Möglichkeiten und unterstützen Sie bei der Umsetzung kreativer Lösungen. Der Verlust eines Angehörigen wirft eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf. Welche Aufgaben kommen auf die Erben zu? Welche Rechte hat ein Erbe in der Erbengemeinschaft?

Wie setzt ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch gegenüber Erben durch? Mit unserer über viele Jahre aufgebauten Erfahrung und Expertise im Erbrecht, vertreten wir Sie stets kompetent und führen Sie auch sicher durch einen Erbprozess. Durch ein breites Netzwerk von Kollegen im Ausland sind wir regelmäßig auch bei der Abwicklung internationaler Nachlässe behilflich. Wir haben insbesondere viel Erfahrung in der Abwicklung Deutsch-Schwedischer Nachlässe und kooperieren mit der größten schwedischen Kanzlei für Familien und Erbrecht Familjens Jurist.

Aktuelle Artikel zum

Erbrecht

Erbschein erforderlich trotz notariellen Testaments

Auch bei Errichtung eines notariellen Testaments kann in Ausnahmefällen die Beantragung eines kostenintensiven Erbscheins erforderlich werden, um einen Erben als neuen Eigentümer im Grundbuch eintragen zu lassen. Dies hat das OLG Naumburg in einem aktuellen Urteil entschieden.

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Brauche ich ein Testament?

Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der ich selber meine Erbfolge bestimmen kann. Das Recht im Wege der Testierfreiheit über die eigene Vermögensnachfolge zu bestimmen, ist Ausdruck der verfassungsrechtlich verankerten Eigentumsgarantie. Jeder kann danach schon zu Lebzeiten bestimmen, an wen sein Vermögen nach dem Tod gehen oder wie sein Vermögen im Erbfall aufgeteilt werden soll. Das Vermögen muss dabei nicht allein aus Immobilien, Aktien, Sparbüchern oder Bargeld bestehen. Zum Vermögen zählen u.a. auch Verträge, Forderungen oder Urheberrechte. Seine Grenzen erfährt die Testierfreiheit allerdings im Pflichtteilsrecht. Bestimmten gesetzlichen Erben verbleibt auch bei einer Enterbung durch Testament zumindest der Pflichtteil als Mindestteilhabe am Nachlass.

Doch wann ist es sinnvoll oder gar geboten, von dem Recht über den Nachlass im Wege eines Testaments zu verfügen, Gebrauch zu machen?

Ein Testament sollte immer dann errichtet werden, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll, weil diese nicht den eigenen Regelungszielen entspricht z.B. weil nicht der gesetzliche Erbe, sondern ein Dritter erben oder von den gesetzlichen Quoten abgewichen werden soll. Aus diesem Grund ist es unerlässlich zunächst festzustellen, wer die gesetzlichen Erben sind.

Gesetzliche Erbfolge

Die Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt. Danach sind Erben erster Ordnung die eigenen Kinder. Daneben hat auch der Ehepartner gemäß § 1931 BGB ein gesetzliches Erbrecht. Bei kinderlosen Ehepartnern sollte auch bedacht werden, dass der Ehepartner auch dann nicht Alleinerbe wird, wenn z.B. noch die Eltern oder Großeltern des anderen Ehepartners vorhanden sind.

Nachdem die gesetzliche Erbfolge bestimmt ist, sind die Regelungsziele festzulegen. Diese können z.B. die Absicherung und Versorgung des Ehepartners sein. Anschließend ist zu überprüfen, ob die eigenen Regelungsziele sowie die gesetzliche Erbfolge deckungsgleich sind.

Regelungsziele, die einer testamentarischen Regelung bedürfen

Soll ein Erbe z.B. mit einem bestimmten Gegenstand bedacht werden, so bedarf es einer Regelung im Testament. Dies kann z.B. durch ein Vorausvermächtnis, Vermächtnis oder einer Teilungsanordnung erfolgen. Ohne eine testamentarische Regelung geht der Gegenstand auf die gesamten Erben als Erbengemeinschaft über. Die Aufteilung erfolgt dann im Wege der Erbauseinandersetzung unter den Erben, was häufig zu streitigen Auseinandersetzungen zwischen den Erben führen kann.

Absicherung des Ehepartners

Wenn der Nachlass nur aus dem selbstgenutzten Einfamilienhaus besteht, ist der überlebende Ehegatte auf ein gutes Verhältnis zu den Miterben z.B. den Kindern oder den Eltern des Verstorbenen (soweit keine Kinder vorhanden sind) angewiesen. Wenn der Ehegatte danach in dem Haus des verstorbenen Ehepartners wohnen bleiben möchte, könnten die miterbenden Kinder dies von der Zahlung einer Nutzungsentschädigung oder dem Abkauf der Anteile an dem Haus abhängig machen. Im schlimmsten Fall könnten die miterbenden Kinder die Teilungsversteigerung beantragen. Um dies zu vermeiden, bestehen viele Gestaltungsmöglichkeiten wie z.B. die Einräumung eines Wohnungsrechts.

Patchwork

In Patchwork-Familien gibt es meist Kinder aus unterschiedlichen Ehen, die nur mit dem einen Ehepartner verwandt sind. Hier kann es Ziel der Eheleute sein, eine erbrechtliche Gleichbehandlung der Kinder herbeizuführen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Lebenspartner, die nicht in einer Ehe leben, sind keine gesetzlichen Erben. Soweit der Lebenspartner bedacht werden soll, bedarf es stets einer lebzeitigen Regelung z.B. in einem Testament.

Vermächtnisse zugunsten Nichterben

Will der Erblasser z.B. einem guten Freund einen Gegenstand oder nur einen Geldbetrag zuwenden, ohne diesen aber zum Erben zu machen, kann dies im Rahmen eines Vermächtnisses in einem Testament erfolgen.

Erbschaftsteuer

Bei größeren Vermögen kann die gesetzliche Erbfolge zu einer Belastung mit Erbschaftsteuer führen. Durch das optimale Ausnutzen von Freibeträgen, kann die Erbschaftsteuerbelastung optimiert werden.

Unternehmer

Wenn zum Nachlass auch Anteile an Kapital- oder Personengesellschaften wie z.B. an einer GmbH, KG oder Personengesellschaft gehören, gibt der Gesellschaftsvertrag oftmals die Nachfolge im Unternehmen vor. Hier kann es sinnvoll sein, die Vorgaben des Gesellschaftsvertrags auch im Testament umzusetzen. Gleichzeitig kann die Herausnahme eines Unternehmens aus dem Nachlass dem Schutz des Unternehmens oder der Mitgesellschafter dienen. Fazit: Die Regelung des eigenen Nachlasses in einem Testament ist immer sinnvoll, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll. Wenn Sie Fragen zu der gesetzlichen Erbfolge oder der Umsetzung Ihrer persönlichen Regelungswünsche haben, rufen Sie mich gerne an oder vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin für eine anwaltliche Beratung

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